Eine Familienversicherung gibt es leider nicht. Wenn ein Golfer das 18. Lebensjahr vollendet hat, muss er eine eigene GolfProtect Halftpflichtversicherung mit einer individuellen Mailadresse abschließen.
Grundsätzlich haftet derjenige, der den Schaden verursacht auch für den entstandenen Schaden. Trifft ein Golfspieler mit dem von ihm geschlagenen Ball bspw. ein Auto, ist zunächst er aus seinem Privatvermögen zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. Dass beim Schlag die Golfregeln eingehalten wurden, wird von der Rechtsprechung in der Regel nicht als haftungsausschließend gewertet, da auch in diesem Fall mit dem Fehlgehen eines Schlages gerechnet werden muss. Das Risiko, mit dem Privatvermögen für einen verursachten Schaden einstehen zu müssen, kann durch den Abschluss etwa einer Privathaftpflichtversicherung vermieden werden.
Zugunsten der Golfspieler hält der DGV eine Haftpflichtversicherung vor.
Versichert sind Golfspieler, die das DGV-GolfProtect-Angebot für das laufende Kalenderjahr entweder gegen Bezahlung oder alternativ Erteilung einer Werbeeinwilligung ggü. der HanseMerkur-Gruppe gebucht haben.
Darüber hinaus sind automatisch, also ohne weitere erforderliche Initiative, folgende Personengruppen versichert:
- Teilnehmer an Schnupperkursen
- Probemitglieder bei einer Probemitgliedschaft von bis zu sechs Monaten
- Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres auf der Golfanlage sowie bei Teilnahme an Kinder- und Jugendtrainings, am Konditionstraining und sonstigen Ausgleichssportarten.
Sofern die Werbeeinwilligung widerrufen wird und auch keine Bezahlung für DGV-GolfProtect erfolgt ist, erlischt der Versicherungsschutz mit Widerruf.
Versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht für Personen- und Sachschäden aus der Ausübung des Golfsports. Der Versicherungsschutz beginnt jeweils mit Betreten der Golfanlage und endet mit dem Verlassen derselben. Er setzt voraus, dass Schädiger und Geschädigter personenverschieden sind. Typischer Schadenfall z.B. ist das ungewollte Abweichen des geschlagenen Balles von der vorgesehenen Flugbahn, das zur Beschädigung eines auf dem Parkplatz abgestellten fremden Pkw führt. Schäden durch abirrende Golfbälle gelten im Sinne des Vertrages als durch den Golfspieler verursacht. Schäden, die sich der Verursacher selbst bzw. an eigenen Rechtsgütern zufügt, sind vom Versicherungsumfang nicht erfasst.
Versicherungsschutz über den DGV besteht nur, sofern kein anderer Versicherungsschutz vorgeht, bspw. die Privathaftpflichtversicherung des Schädigers. Der Schädiger muss also zunächst den Schaden bei seinem eigenen Haftpflichtversicherer melden. Lehnt der Privathaftpflichtversicherer gegenüber dem Schädiger die Eintrittspflicht ab, kann der Schaden hier gemeldet werden.
Ja, der Schutz im Ausland gilt für alle Personen, die in einem dem DGV angeschlossenen Golfclub organisiert sind.
Es ist grundsätzlich eine allgemeine Selbstbeteiligung von 250 Euro je Versicherungsfall vereinbart. Für einzelne versicherte Ereignisse oder Personengruppen ist eine spezielle Selbstbeteiligung genannt. Einzelheiten dazu können Sie den „Erläuterungen zur Haftpflichtversicherung“ entnehmen.
Ist der Golfspieler, dessen abirrender Golfball den Schaden verursacht hat, nicht bekannt, kann eine Schadensregulierung leider nicht erfolgen.
Der Schädiger meldet den Schaden seinem Privathaftpflichtversicherer, wenn ein solcher vorhanden ist.
Lehnt dieser die Deckung gegenüber dem Schädiger ab oder besteht keine Privathaftpflichtversicherung, ist vom Schädiger die Schadenanzeige auszufüllen und an die Funk Versicherungsmakler GmbH, Hamburg, zu übermitteln. Der Schadenanzeige ist die schriftliche Ablehnung des Haftpflichtversicherers des Schädigers beizufügen. Die weitere Schadenabwicklung erfolgt über die Funk Versicherungsmakler GmbH. Der DGV selbst ist nicht involviert und kann keine Informationen zum Sachstand erteilen.
Nein, Sie benötigen lediglich einen Golf-Account, den Sie über die Seite www.golf.de anlegen können.